Leitsatz (amtlich)

Das selbständige Beweisverfahren und der Rechtsstreit bilden eine Einheit bei Ermittlung der Höchstzahl der zu zahlenden Raten (§ 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO), wenn die Streitgegenstände beider Verfahren übereinstimmen.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 10.03.2015; Aktenzeichen 3 OH 11/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die dem Antragsteller zu 1 durch Beschluss des LG vom 12.9.2006 (Bl. 55 Prozesskostenhilfeheft) in Verbindung mit der Anordnung zur Ratenzahlung von monatlich 60 EUR ab dem 1.3.2008 aus dem Beschluss des LG vom 1.2.2008 (Bl. 72 Prozesskostenhilfeheft) gewährt worden war, war nicht nach § 124 Nr. 4 ZPO a.F. i.V.m. § 40 Satz 1 EGZPO aufzuheben. Bei Erlass des angefochtenen Beschlusses befand der Antragsteller zu 1 sich nicht mehr in Verzug mit Zahlung der Raten.

Seine Zahlungspflicht war erfüllt, weil er "unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen" hatte (§ 115 Abs. 2 ZPO a.F.), die er bereits erbracht hat. Im selbständigen Beweisverfahren hat er mehr als 14 Raten i.H.v. je 60 EUR gezahlt, nämlich bis April 2009 insgesamt 820 EUR (= 13 Raten zu je 60 EUR und 40 EUR für die nächste Rate, Bl. 74, 77, 78, 79 und 85 Prozesskostenhilfeheft) sowie eine weitere Rate i.H.v. 60 EUR, die am 27.2.2015 eingegangen ist (Bl. 105 Prozesskostenhilfeheft). Hinzuzurechnen waren die vom Antragsteller zu 1 im Hauptsacheverfahren geleisteten Raten, in dem er bis einschließlich Februar 2015 bereits 39 Raten erbracht hat (Prozesskostenhilfeheft zu 6 O 100/10 LG Hildesheim).

Diese waren mitzuzählen, weil das selbständige Beweisverfahren zu den "Rechtszügen" des Hauptsacheverfahrens gehört. Für den Zweck der Regelung in § 115 ZPO zur Begrenzung auf 48 Monatsraten, das finanzielle Risiko der beabsichtigten Rechtsverfolgung für einen Antragsteller von vornherein überschaubar zu halten (Motzer in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl. 2013, § 115 Rz. 48), macht es keinen Unterschied, ob die Beweisaufnahme allein im Rechtsstreit oder auch im selbständigen Beweisverfahren erfolgt, wenn - wie hier - der Streitgegenstand beider Verfahren übereinstimmt. Ein Antragsteller hat für die Kosten der Prozessführung im Hinblick auf diesen Streitgegenstand nicht mehr als 48 Raten zu zahlen. Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Gesetzgeber durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess durch § 493 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH NJW 2003, 1322 - 1324, zitiert nach juris, dort Rz. 11), wonach "die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich" steht, wenn "sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen (beruft), über die selbständig Beweis erhoben worden ist". Dementsprechend gehören die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens (BGH NJW 2007, 1282 f., zitiert nach juris, dort Rz. 7

m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BGH), so dass diese auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe als zusammengehörig zu behandeln sind.

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, dessen Kosten ansonsten im Hauptsachverfahren entstanden wären, rechtfertigt es nicht, dass der Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Kosten zur Rechtsverfolgung dieses Streitgegenstandes einschließlich der Beweisaufnahme mehr als insgesamt 48 Monatsraten aufbringt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8274594

NJW 2015, 3108

NZBau 2015, 705

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