Rn 23

Gefragt werden kann bzgl Mängeln nach möglichen Beseitigungsmaßnahmen (Karlsr BauR 06, 1950) und den jeweiligen voraussichtlichen Kosten. Der ASt braucht weder konkrete Sanierungsmaßnahmen anzugeben, noch die für erforderlich gehaltenen Kosten zu nennen (KG BauR 92, 407). Zusätzlich kann geklärt werden die Dauer der Sanierungsarbeiten sowie die Kosten anfallender Nacharbeiten einschließlich Entsorgung (Köln BauR 02, 1120; Kobl BauRB 04, 136). Ob die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses verlangt werden kann, ist streitig bejahend Hamm IBR 14, 191; Kobl IBR 14, 385. Verneinend Ddorf JurBüro 92, 426). Fragen nach der Höhe der Beseitigungskosten eines hypothetischen Mangels und auch die Frage nach der Notwendigkeit einzelner Beseitigungsmaßnahmen sind nicht zulässig (LG Berlin IBR 12, 1247). Die Frage nach dem Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht hinreichend beantwortet, wenn der Sachverständige ohne nahere Details ›eher einen sechs- als fünfstelligen Betrag‹ nennt; dann besteht Veranlassung zur Ergänzung des Gutachtens bzw zur Bestellung eines anderen Sachverständigen (Kobl IBR 14, 385 [OLG Koblenz 02.09.2013 - 5 W 481/13]).

Im Bereich der Arzthaftung ist zulässig die Beweisaufnahme dazu, welche Maßnahmen ggf geeignet und erforderlich sind, um die Folgen des festgestellten Behandlungsfehlers zu beheben (Nürnbg MDR 08, 997 [OLG Nürnberg 29.05.2008 - 5 W 506/08]). Gefragt werden darf auch nach den Folgen in der Lebensführung und dem Vorliegen der Voraussetzungen einer konkreten Berufsunfähigkeit; dass diese Feststellungen für einen medizinischen Sachverständigen ggf schwierig sind, steht der Zulässigkeit nicht entgegen (Celle NJW-RR 11, 536; Celle NJW-RR 11, 1180 [OLG Celle 10.05.2011 - 8 W 27/11]. AA Köln NJW-RR 09, 431).

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