Rn 1

Zweck der Vorschrift ist – in Ergänzung zu § 186 GVG – die im Vergleich zum früheren Recht stärkere Betonung der unmittelbaren Kommunikation des Gerichts mit sinnesmäßig Behinderten (Musielak/Voit/Huber § 483 Rz 1); es werden also nicht mehr ›Stumme‹ (§ 483 aF) zwingend auf das Ab- und Unterschreiben der Eidesformel verwiesen, sondern es werden ihnen weitere Möglichkeiten eröffnet, in einen möglichst direkten Kontakt mit dem Gericht zu treten. Der in der Neuregelung enthaltene Vorteil für das Gericht liegt auf der Hand; je unmittelbarer der Kontakt des Richters zum Zeugen etc ist, umso verlässlicher ist die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit.

 

Rn 2

Geistig Behinderte werden von der Vorschrift nicht erfasst, sondern sind gem §§ 393, 455 II ohnehin von der Eidesleistung befreit.

 

Rn 3

Ob überhaupt eine einschlägige Behinderung vorliegt, wird das Gericht aus praktischen Gründen anhand des persönlichen Eindrucks vom Schwurpflichtigen entscheiden.

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