Gesetzestext

 

Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Eine erste Belehrung über seine Pflichten hat der Zeuge bereits zu Beginn seiner Vernehmung gem. § 395 I erhalten. Normzweck des § 480 kann daher nur sein, den Zeugen erneut und nunmehr speziell hinsichtlich der Eidesleistung als solcher auf die Bedeutung seiner Rolle hinzuweisen. Praktisch betrachtet soll der Richter also versuchen, den Zeugen an dieser Stelle einerseits zugunsten der Wahrheitsfindung und andererseits zum Schutz vor Strafbarkeit zu einer Abkehr von einer falschen Aussage zu bewegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Belehrung an die Besonderheiten des Einzelfalles, va an die Person, also an die individuellen Eigenheiten und Fähigkeiten des Schwurpflichtigen, anzupassen ist (Musielak/Voit/Huber § 480 Rz 1). Der weithin übliche Hinweis auf die besondere Strafbarkeit des Meineids (§ 154 StGB; vgl BeckOKZPO/Bechteler § 480 Rz 2) zeitigt allerdings in der Praxis wenig messbare Erfolge (vgl § 391 Rn 5; Schneider ZAP 13, Heft 1, 3).

B. Religiöse Beteuerungsformel.

 

Rn 2

Der Schwurpflichtige ist nicht nur über die Bedeutung des Eides, sondern auch darüber zu belehren, dass er den Eid mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel leisten darf (§ 481 I, II). § 480 schreibt dagegen einen Hinweis auf § 484 nicht vor (s § 484 Rn 1). Verweigert aber der Schwurpflichtige unter Berufung auf Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid, werden ohne diesen Hinweis nachteilige Folgen nicht gezogen werden dürfen (Musielak/Voit/Huber § 480 Rz 2).

C. Protokoll.

 

Rn 3

Die Belehrung ist protokollpflichtig. In die Niederschrift ist gem. § 160 II daher mindestens aufzunehmen, dass die Belehrung ›in gesetzmäßiger Weise‹ erfolgt ist (Musielak/Voit/Huber § 480 Rz 2).

D. Belehrung durch Dritte.

 

Rn 4

Die Belehrung ist durch das Gericht zu erteilen; dies kann durch Hinweise eines anderen Verfahrensbeteiligten, zB eines Rechtsanwaltes, nicht ersetzt werden (Zö/Greger § 480 Rz 1), zumal hiermit die Gefahr der Beeinflussung des Zeugen zur Herbeiführung einer bestimmten – nicht notwendig richtigen – Aussage verbunden wäre.

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