Rn 9

Der stattgebende Beschl wird sofort wirksam. Der erfolgreich abgelehnte Richter steht dem ausgeschlossenen gleich (allgM), obwohl das Gesetz diese Anordnung nicht trifft. An die Stelle des verhinderten Richters tritt sein geschäftsplanmäßiger Vertreter, der die Sache im Dezernat des Abgelehnten zu bearbeiten hat (s § 41 Rn 14). Der zurückweisende Beschl wird erst wirksam nach fruchtlosem Ablauf der Notfrist des § 569 I. Bis dahin gilt die Wartefrist des § 47 (allgM; aA Köln JMBlNRW 08, 164).

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