Rn 7

Das Gesuch wird bei fehlenden Sachentscheidungsvoraussetzungen als ›unzulässig verworfen‹. Ist es zulässig, aber nicht begründet, wird es ›als unbegründet zurückgewiesen‹; ist es begründet, wird es entspr § 547 Nr 3 ›für begründet erklärt‹. In allen Fällen ist zu empfehlen, im Tenor deutlich zu machen, wer der Ablehnende ist und wer abgelehnt wird: ›Das Gesuch des Beklagten vom …, den Richter X in dieser Sache für befangen zu erklären, wird …‹. Bei Gesuchen, die auf mehrere Gründe gestützt werden, von denen nur einer durchgreift, bedarf es der teilw Zurückweisung nicht (Zö/Vollkommer § 46 Rz 7). Eine Kostenentscheidung ist nicht zu erlassen. Es handelt sich auch für die Prozessbevollmächtigten um ein Zwischenverfahren im selben Rechtszug gem § 19 I 2 Nr 3 RVG.

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