Rn 9

Ist die zu vernehmende Partei nicht erschienen, ihr Prozessbevollmächtigter dagegen anwesend, sollte, sofern sich nicht aus den Angaben des Prozessbevollmächtigten Anhaltspunkte für ein absichtliches Fernbleiben ergeben, nach § 368 ein neuer Verhandlungstermin bestimmt werden. Aus dem erstmaligen Ausbleiben wird im Allgemeinen nicht der Schluss gezogen werden können, dass die Partei nicht aussagen will. Hat der Termin vor dem beauftragten oder ersuchten Richter stattgefunden, was ohnehin nur in Ausnahmefällen vorkommen wird (§ 451 Rn 1), so gibt dieser, wenn er keinen neuen Termin bestimmt, die Akten zurück.

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