Rn 6

Eine Verpflichtung zur Eidesleistung besteht nicht; die vernommene Partei kann den Eid verweigern (§ 453 II). Darüber und über die Folgen der Verweigerung für die Beweiswürdigung sollte die Partei belehrt werden, auch wenn das Gesetz eine förmliche Belehrung nicht vorschreibt. Ebenso ist die Partei vor der Beeidigung darauf hinzuweisen, dass eine falsche uneidliche Aussage zwar nicht nach § 153 StGB strafbar ist, aber ein (versuchter) Prozessbetrug in Betracht kommt. Die Beeidigung wird durch einen – im Termin zu verkündenden – Beschl angeordnet, dem eine Anhörung der Parteien vorausgehen muss. Die Anhörung des Gegners ist schon wegen der Möglichkeit des Verzichts nach Abs 3 unerlässlich. Bei Nichtbeeidigung ist kein Beschl erforderlich. Wenn ein Antrag auf Beeidigung gestellt war, ist im Urt zu begründen, warum diesem keine Folge geleistet wurde. Zur Abnahme des Eides vgl § 452 II und §§ 478–484. Wie bei der Zeugenaussage (vgl § 391 Rn 5) kann die Beeidigung auf die wesentlichen Punkte der Aussage beschränkt werden (MüKoZPO/Schreiber Rz 1). Zur Beeidigung im Berufungsverfahren § 536.

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