Rn 4

Das Einverständnis des Gegners muss ausdrücklich erklärt werden; bloßes Schweigen enthält im Allgemeinen keine Zustimmung (BeckOKZPO/Bechteler Rz 2) Kein Einverständnis ist in einem in Verkennung der Beweislast gestellten Antrag auf Vernehmung des Gegners nach § 445 zu sehen (MüKoZPO/Schreiber Rz 2; Born JZ 81, 775; aA Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 5). Die Erklärung stellt eine Prozesshandlung dar (also Anwaltszwang, § 78 I), die gem §§ 160 III Nr 3, 510a zu protokollieren ist. Das Einverständnis gilt für die Instanz und ist mit einmaliger Vernehmung der Partei verbraucht (Zö/Greger Rz 2).

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