Rn 7

Die Forderung nach einer ›umfänglichen Belehrung über die Beweislast‹ (so MüKoZPO/Schreiber Rz 2) erscheint zu weitgehend. Im Hinblick auf den möglichen Verlust einer günstigen prozessualen Lage kann im Einzelfall ein Hinweis nach § 139 angebracht sein. Wird eine Partei trotz fehlenden Einverständnisses vernommen, ist für die Verwertbarkeit zunächst zu prüfen, ob die Vernehmung nach § 448 statthaft gewesen wäre. Das Fehlen des Einverständnisses darf allerdings nicht durch eine sachwidrige Anwendung des § 448 unterlaufen werden. Eine Heilung des Verfahrensfehlers nach § 295 I ist möglich (Zö/Greger Rz 4; Anders/Gehle/Gehle ZPO Rz 9).

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