Rn 3

Wie der Beweis durch Schriftvergleichung anzutreten ist, richtet sich danach, in wessen Händen sich die heranzuziehende Vergleichsurkunde befindet. Übt der Beweisführer selbst die Verfügungsgewalt aus, muss er die Vergleichsurkunde vorlegen (§ 441 II Alt 1). Befindet sich die Vergleichsurkunde in der Verfügungsgewalt einer Behörde, eines Beamten oder eines Notars (vgl § 432 Rn 3), wird der Beweis gem §§ 441 II, 432 durch den Antrag angetreten, die Behörde usw um Mitteilung der Vergleichsschrift zu ersuchen.

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