Rn 3

Die (öffentliche oder private) Urkunde muss sich in der Verfügungsgewalt einer Behörde (Begriff: vgl § 415 Rn 12) oder eines Beamten befinden. Hierzu zählt auch der eine staatliche Rechtspflegeeinrichtung verkörpernde Notar (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 432 Rz 5; MüKoZPO/Schreiber § 432 Rz 2). Behörde oder Beamter müssen die Urkunde in dienstlicher Eigenschaft besitzen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 432 Rz 5; Zö/Feskorn § 432 Rz 1). Besitzt eine Behörde die Urkunde, ist der einzelne Beamte lediglich Besitzdiener und nicht Besitzer iSv § 432 (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 432 Rz 5).

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