Rn 4

Die Vorschrift nennt keine Frist. Für den Fall, dass der Ablehnungsgrund erst nach Einlassung in die Verhandlung entstanden und der Partei bekannt geworden ist, ist das Ablehnungsgesuch jedoch unverzüglich anzubringen. IÜ kann in den Grenzen des § 43 das Gesuch jederzeit von der Anhängigkeit bis zur letzten denkbaren Entscheidung des Richters innerhalb der Instanz angebracht werden, nicht jedoch nach deren vollständigem Abschluss (BGH NJW-RR 18, 1461 [BGH 17.05.2018 - I ZR 195/15]; BayLSG Beschl v 24.9.20 – L 11 SF 283/20 AB, juris). Allerdings kann je nach Sachlage schon zuvor das Rechtschutzinteresse entfallen (vgl § 46 Rn 4; MüKoZPO/Stackmann § 44 Rz 4). Dieses entfällt, wenn der abgelehnte Richter aus dem Spruchkörper ausscheidet (Brandbg Beschl v 10.2.22 – 1 W 3/22, juris), nicht aber schon dann, wenn über eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge noch nicht entschieden worden ist (BGH MDR 22, 265 [BGH 14.10.2021 - LwZB 2/20]).

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