Rn 1

Voraussetzungen der formellen Beweiskraft einer Urkunde sind die Unversehrtheit (§ 419) und die Echtheit der Urkunde. Eine Urkunde ist echt, wenn sie von demjenigen ausgestellt ist, von dem sie nach der Behauptung des Beweisführers ausgestellt sein soll (MüKoZPO/Schreiber § 437 Rz 1; St/J/Berger § 437 Rz 1; R/S/G § 120 Rz 11). § 437 I regelt die gesetzliche Vermutung der Echtheit einer inländischen öffentlichen Urkunde (zur ausländischen öffentlichen Urkunde s § 438, zur Privaturkunde s §§ 439, 440). Hinsichtlich der ›Echtheit‹ öffentlicher elektronischer Dokumente verweist § 371a III 2 auf die entsprechende Anwendung des § 437, sofern das Dokument von der Urkundsperson mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist; iRd Signaturprüfung wird festgestellt, welche Urkundsperson das öffentliche elektronische Dokument erstellt hat. § 371a III 3 erstreckt den Verweis auf Dokumente, die die Urkundsperson als Nutzer eines De-Mail-Kontos (Absendebestätigung) mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Diensteanbieters hat versehen lassen (s Kommentierung dort). Für gescannte öffentliche Urkunden gilt § 437 entsprechend, wenn das Dokument, in das die öffentliche Urkunde übertragen wurde, sowie der Bestätigungsvermerk mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Urkundsperson, die die Übertragung verantwortet, versehen sind (§ 371b, s Kommentierung dort).

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