Rn 5

Nach Fristablauf ist das Verfahren fortzusetzen und gem § 216 vAw ein neuer Termin zu bestimmen (St/J/Berger § 431 Rz 9; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 9; Zö/Feskorn § 431 Rz 3; aA MüKoZPO/Schreiber § 431 Rz 4; ThoPu/Seiler § 431 Rz 3; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 431 Rz 5: auf Antrag). Eine Fristverlängerung ist nach § 224 II möglich. Ansonsten hängt das weitere Vorgehen davon ab, ob das Hindernis für die Beschaffung der Urkunde und den Beweisantritt nach § 420 behebbar ist oder nicht. Bei einem behebbaren Hindernis findet § 356 Anwendung, bei nicht behebbarem Hindernis gilt § 230 (Zö/Feskorn § 431 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 8).

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