Rn 4

§ 431 II regelt die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens vor Fristablauf auf Antrag des Beweisgegners. Bei Erledigung der Klage gegen den Dritten oder in Fällen der Verzögerung bei der Betreibung des Editionsprozesses oder der Zwangsvollstreckung kann der Beweisgegner die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Die Fristsetzung nach § 431 I soll schließlich keine Prozessverschleppung ermöglichen. Da jedoch iRd Fristsetzung einkalkuliert wurde, wie lange der Beweisführer normalerweise für die Herbeischaffung der Urkunde benötigen wird, kann von einer Verzögerung nur in offensichtlichen Verschleppungsfällen ausgegangen werden (Zö/Feskorn § 431 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 6). Der Beweisführer kann jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens beantragen und damit auf seinen Beweisantritt nach § 428 verzichten (St/J/Berger § 431 Rz 8; Zö/Feskorn § 431 Rz 3). Er muss dann den Urkundenbeweis durch Vorlage der Urkunde gem § 420 antreten. Legt der Dritte die Urkunde dem Prozessgericht vor, ist ein neuer Termin gem § 216 vAw anzuberaumen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 431 Rz 7).

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