Rn 5

Ziel des Beweisantritts ist der Erlass einer Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142. Obwohl § 142 an sich die Anordnung der Urkundenvorlage vAw regelt, handelt es sich im systematischen Zusammenhang des § 428 um eine Beweisanordnung nach Parteiantrag. Der Antrag auf Anordnung nach § 142 ist also ein echter Beweisantrag (Leipold FS Gerhardt, 563, 578; Saenger ZZP 121, 139, 146, 150; Greger DStR 05, 479, 483; Musielak/Voit/Huber § 428 Rz 5). § 428 rekurriert auf die Voraussetzungen des § 142 und das Verfahren zur Durchsetzung der Anordnung. Die Vorschrift integriert in nicht sorgfältig abgestimmter Weise Elemente des amtswegigen Vorgehens (insb Ordnungsmittel) in das Beweisverfahren (krit etwa St/J/Berger § 428 Rz 4). Da es sich bei dem Antrag auf Anordnung nach § 142 um einen Beweisantrag handelt, liegt die Entscheidung nicht im Ermessen des Gerichts, sondern es muss die Anordnung erlassen, wenn die allgemeinen Erfordernisse für die Beachtlichkeit eines Beweisantritts gegeben sind (vgl § 431 Rn 1), der Beweisführer den Urkundenbesitz des Dritten glaubhaft gemacht hat (§ 430 Rn 1) und die besonderen Voraussetzungen des § 142 II vorliegen (BTDrs 14/4722, 92; Greger DStR 05, 479, 483; MüKoZPO/Schreiber § 428 Rz 3).

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