Rn 3

§ 428 regelt einheitlich die Voraussetzung für einen Beweisantritt durch Antrag auf Fristsetzung oder durch Antrag auf Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 (zur Alternativität der Beweisantritte Rn 2). Der Beweisführer muss vortragen, dass die Beweisurkunde sich im Besitz eines Dritten befindet, der die Urkunde nicht freiwillig im Prozess vorlegt (zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs s Rn 1). Dritter ist jeder, der nicht Beweisführer oder Beweisgegner ist (s § 421 Rn 2). Anders als § 421 und § 432 verlangt § 428 nicht, dass der Dritte die Urkunde ›in Händen hat‹, sondern knüpft explizit an den Urkundenbesitz des Dritten an. Der Wortlaut der Vorschrift ist im Zuge des ZPO-RG geändert und an § 142 angepasst worden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge