Rn 2

§ 427 kommt in zwei Fällen der Beweisvereitelung zur Anwendung. Hierbei handelt es sich zum einen um die Missachtung der Vorlegungsanordnung. Die Vorlegungsanordnung kann auf § 425 oder auf § 426 S 4 beruhen. Zum anderen sanktioniert § 427 die Nichterfüllung der Nachforschungspflicht. Das Gericht muss hierzu überzeugt sein, dass eine Nachforschungspflicht bestand und der Beweisgegner dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl § 426 Rn 4).

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