Gesetzestext

 

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

A. Voraussetzungen der Anordnung.

 

Rn 1

Die Vorlegungsanordnung setzt nach § 425 voraus, (1) dass die durch die Urkunde zu beweisenden Tatsachen entscheidungserheblich und beweisbedürftig sind und (2) dass der Vorlegungsantrag, der die Angaben nach § 424 enthalten muss, begründet ist. Entscheidungserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit müssen zwar bei allen Beweisanordnungen festgestellt sein. Zum Schutz des Beweisgegners hebt § 425 dieses Erfordernis jedoch besonders hervor (St/J/Berger § 424 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 1). Zur Begründetheit des Vorlegungsantrags gehört neben der Beweiserheblichkeit der Urkunde und dem Vorlegungsgrund auch der Urkundenbesitz des Beweisgegners.

B. Entscheidung über den Vorlegungsantrag.

 

Rn 2

Das Gericht hat zunächst nach den allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen Entscheidungserheblichkeit, Beweiserheblichkeit und Beweiseignung der Urkunde zu würdigen. Es muss außerdem prüfen, ob der Vorlegungsantrag die Angaben nach § 424 enthält, die zT gerade für die Prüfung der Beweiserheblichkeit und Beweiseignung der Urkunde erforderlich sind. Sind diese Voraussetzungen insgesamt erfüllt, kommt es für die Entscheidung über den Vorlegungsantrag auf die Vorlegungspflicht des Beweisgegners und auf seinen Urkundenbesitz an. Gesteht der Beweisgegner Vorlegungspflicht und Urkundenbesitz zu, ist der Vorlegungsantrag begründet. Bestreitet der Beweisgegner die Vorlegungspflicht, dann hat das Gericht die Frage zu entscheiden. Möglich ist eine Entscheidung durch Beschl, durch Zwischenurteil (§ 303) oder in den Gründen des Endurteils (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 425 Rz 4). Die Zwischenentscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 425 Rz 5; HK-ZPO/Siebert § 425 Rz 5). Bestreitet der Beweisgegner den Urkundenbesitz, so ist nach § 426 zu verfahren und der Beweisgegner über den Verbleib der Urkunde zu vernehmen. Ist das Gericht nach der Vernehmung vom Urkundenbesitz des Beweisgegners überzeugt, hat es die Vorlegungsanordnung zu treffen (§ 426 S 4). Die Anordnung der Urkundenvorlegung erfolgt durch (unanfechtbaren) Beweisbeschluss nach § 358.

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