Rn 2

Gemäß § 424 Nr 1 und 3 muss die Urkunde nach ihren äußeren Merkmalen sowie nach ihrem Inhalt bezeichnet werden, um die öffentliche oder private Urkunde, die vorgelegt werden soll, identifizieren zu können. Zu den äußeren Merkmalen zählen etwa der Aussteller sowie Datum und Ort der Ausstellung (KG NJW 93, 2879 [KG Berlin 08.06.1993 - 13 U 119/93]; MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 5; Musielak/Voit/Huber § 424 Rz 2). Die Bezeichnung soll so genau erfolgen, wie es dem Beweisführer möglich ist (MüKoZPO/Schreiber § 424 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 5). Die möglichst vollständige Bezeichnung des Urkundeninhalts ist zum einen für die Prüfung der Beweiserheblichkeit von Bedeutung (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 8). Zum anderen ist die Bezeichnung des Urkundeninhalts für den Fall, dass der Beweisgegner entgegen der Anordnung des Gerichts die Urkunde nicht vorlegt, im Hinblick auf die Rechtsfolge des § 427 beachtlich (St/J/Berger § 424 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 8; Musielak/Voit/Huber § 424 Rz 2).

 

Rn 3

Mit der Bezeichnung einer bestimmten Urkunde behauptet der Beweisführer zugleich, dass diese Urkunde existiert. Bestreitet der Beweisgegner die Existenz der Urkunde, dann bestreitet er damit gewissermaßen auch den eigenen Urkundenbesitz, so dass nach § 426 verfahren werden kann (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 6; St/J/Berger § 424 Rz 2; vgl bereits RGZ 92, 222, 225). Eine Vernehmung nach § 426 ist unzulässig, wenn das Gericht bereits von der Nichtexistenz der Urkunde überzeugt ist (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 424 Rz 6; St/J/Berger § 424 Rz 2; vgl bereits RGZ 92, 222, 225).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge