Rn 6

Der Beweis wird durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlage der Urkunde aufzugeben (zum Inhalt des Antrags s § 424). Der Beweisantrag ist in der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl § 282 I), vorher jedoch durch vorbereitenden Schriftsatz anzukündigen (§§ 129, 130 I Nr 5). Da es sich um einen Prozessantrag und keinen Sachantrag handelt, ist § 297 nicht anzuwenden (RG HRR 1933 Nr 1466; MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 2; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 10). Im schriftlichen Verfahren (§ 128 II) und im Verfahren nach Aktenlage (§§ 251a, 331a) wird der Antrag schriftsätzlich gestellt. Die Anregung an das Gericht, nach § 142 zu verfahren und die Vorlage vAw anzuordnen, ersetzt den förmlichen Beweisantritt durch Vorlegungsantrag nicht (Anders/Gehle/Gehle ZPO § 421 Rz 4; Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 2). Wenn das Gericht der Anregung nachkommt, macht diese Anordnung einen Beweisantritt nach § 421 jedoch überflüssig. Antragsberechtigt sind die beweisführende Partei sowie ihr Streithelfer (Musielak/Voit/Huber § 421 Rz 3).

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