Rn 43

Die Selbstablehnung gem § 48 begründet für sich noch keinen Ablehnungsgrund (Musielak/Voit/Heinrich § 42 Rz 9). Anderes kann gelten, wenn ihr zu entnehmen ist, dass der Richter sich selbst als befangen ansieht (Karlsr NJW-RR 00, 591). Ein Ablehnungsgrund ist ferner darin zu sehen, wenn eine an sich gebotene Selbstanzeige unterbleibt (BGHZ 141, 95; OVG Bremen NJW 15, 2828). Darüber hinaus kann eine dienstliche Äußerung gem § 44 III einen selbstständigen Befangenheitsgrund bieten, wenn sie unsachlich ist (Stuttg ZIP 94, 778, 779). Überhaupt wird man jede unsachliche Äußerung, die bei verfahrensbezogenen Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen) getätigt wird, als Grund für eine Besorgnis der Befangenheit ansehen können.

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