Rn 6

Eine Urkunde muss nicht ausschließlich als Urkunde über Erklärungen (§ 415), als wirkende Urkunde gem § 417 oder als Zeugnisurkunde gem § 418 anzusehen sein. Möglich ist vielmehr, dass ein und dieselbe Urkunde in ihren unterschiedlichen Bestandteilen verschiedene Inhalte verbindet, so dass sich ihre Beweiskraft dem jeweiligen Inhalt entsprechend teils nach § 415, teils nach § 417 und teils nach § 418 beurteilt (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 3). Ein gerichtliches Verhandlungsprotokoll (§ 160) ist eine Urkunde über Erklärungen gem § 415 I, soweit das Protokoll Erklärungen der Parteien (insb Anträge, § 160 III Nr 2), der Zeugen oder der Sachverständigen enthält (zu den Grenzen des Urkundenbeweises wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vgl § 355 Rz 10 mwN). Es ist hinsichtlich der richterlichen Wahrnehmungen und Handlungen (zB Augenscheinsergebnis, § 160 III Nr 5, Zeugenbelehrung) Zeugnisurkunde und es ist wirkende Urkunde gem § 417, sofern eine Entscheidung des Gerichtes (§ 160 III Nr 6) inhaltlich im Urkundentext oder als Protokollanlage (§ 160 V) wiedergegeben ist (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 6). Das notarielle Testament enthält neben der letztwilligen Verfügung des Testators auch eigene Feststellungen des Notars, so dass sich die formelle Beweiskraft der Urkunde teils nach § 415 I, teils nach § 418 I richtet (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 3; Zö/Feskorn § 418 Rz 1, 2). Möglich ist auch die Kombination einer Privaturkunde iSv § 416 mit einer öffentlichen Urkunde. So ist bei der öffentlichen Beglaubigung nur der Beglaubigungsvermerk eine öffentliche Zeugnisurkunde, wohingegen der Text der Urkunde Privaturkunde bleibt (vgl § 415 Rn 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge