Rn 6

Anders als § 415 II und § 418 II kennt § 417 gegen die formelle Beweiskraft der wirkenden öffentlichen Urkunde keinen Beweis der Unrichtigkeit (funktionaler Gegenteilsbeweis, s § 415 Rn 30). Die hM sieht idS einen Unrichtigkeitsbeweis als unzulässig an (St/J/Berger § 417 Rz 4; MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 7; Musielak/Voit/Huber § 417 Rz 2). Eine korrigierende Beseitigung der formellen Beweiskraft ist jedenfalls nicht erforderlich, soweit der Erklärungsinhalt die Anordnung, Verfügung oder Entscheidung nur in Urkundenform umsetzt, weil er insofern nicht ›unrichtig‹ sein kann (MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 7; aA Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 8: analoge Anwendung der §§ 415 II, 418 II). Hinsichtlich der gleichfalls von der formellen Beweiskraft erfassten Begleitumstände wird tw darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber auch insofern durch die absichtliche Nichtaufnahme einer dem § 415 II entsprechenden Bestimmung einen Unrichtigkeitsbeweis ausgeschlossen habe (St/J/Berger § 417 Rz 4; BeckOKZPO/Krafka Ed. 46 § 417 Rz 8). Wenn die Begleitumstände falsch angegeben sind, spricht jedoch die sachliche Gleichartigkeit zu den von § 415 II erfassten Problemfällen dafür, die Möglichkeit des Gegenbeweises insoweit auch bei wirkenden Urkunden zuzulassen Anders/Gehle/Gehle ZPO § 417 Rz 4).

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