Rn 1

§ 417 regelt die formelle Beweiskraft der sog (be)wirkenden öffentlichen Urkunden. Hiervon zu unterscheiden sind die öffentlichen Urkunden über Erklärungen (§ 415) und die öffentlichen Zeugnisurkunden (§ 418). Die Beweiskraft der Urkunde über die amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung ergibt sich daraus, dass ›die Urkunde selbst in authentischer Form die amtliche Anordnung, Verfügung, Entscheidung darstellt‹ (Mat Band II/1 S 323). Die Beweiskraft beruht also auf der Augenscheinsqualität der Urkunde (MüKoZPO/Schreiber § 417 Rz 4; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 417 Rz 1). Die formelle Beweiskraft setzt Echtheit (§ 437) und Unversehrtheit (§ 419) der Urkunde voraus.

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