Rn 10

Anders als die Formvorschrift des § 126 BGB verlangt § 416 keine eigenhändige Unterzeichnung (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; St/J/Berger § 416 Rz 5). Der Aussteller kann also die Schreibhilfe eines Dritten in Anspruch nehmen, der mit dem Namen des Ausstellers unterzeichnet. Das gilt jedoch nur, wenn es bei einer bloßen Hilfestellung bleibt, der Aussteller also die Herrschaft und Leitung ausübt (MüKoZPO/Schreiber § 416 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; Zö/Feskorn§ 416 Rz 4). Wird bestritten, dass es sich um eine bloße Hilfeleistung handelte, bezieht sich dieses Bestreiten auf die Echtheit der Unterschrift (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9). Die Unterzeichnung durch den Vertreter mit dem Namen des Vertretenen ist, wenn sie mit Wissen und Wollen des Vertretenen erfolgte, eine Unterzeichnung durch den Vertretenen selbst (vgl Rn 12; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 416 Rz 9; Musielak/Voit/Huber § 416 Rz 2; ThoPu/Seiler § 416 Rz 2; HK-ZPO/Siebert § 416 Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge