Rn 17

Das dritte Definitionsmerkmal der öffentlichen Urkunde, die Form, bezieht sich auf die Einhaltung der zwingenden Verfahrensvorschriften. Im Zivilprozessrecht enthalten zB die §§ 159 ff (Sitzungsprotokoll), § 182 (Zustellungsurkunde), §§ 313, 315, 317 (Urteil, Urteilsausfertigung), § 329 (Beschlüsse), § 725 (Vollstreckungsklausel), § 762 (Vollstreckungsprotokoll) zwingende Verfahrensvorschriften. Im Beurkundungsverfahren ist zwischen zwingenden Formvorschriften, deren Verletzung die Formnichtigkeit eines Beurkundungsaktes nach sich zieht, und Soll-Vorschriften (deren Einhaltung allerdings für den Notar grds verpflichtend ist) zu differenzieren. Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen zählen insb die persönliche Entgegennahme der Erklärungen durch den Notar (BGH NJW 63, 1010, 1012), die Einhaltung der explizit als Muss-Vorschriften formulierten Verfahrensvorschriften des BeurkG (zB Ausschluss des Notars von der Beurkundung nach §§ 6, 7 BeurkG, Niederschrift nach §§ 8 ff BeurkG) sowie außerhalb des BeurkG die zwingenden Angaben im Hauptversammlungsprotokoll (§ 130 AktG). Bei der Protokollierung des Wechsel- oder Scheckprotests sind die Art 80 ff WG, 55 III ScheckG einzuhalten. Schriftstücke, auf die in einer notariellen Niederschrift verwiesen wird, sind nach § 9 I 2 BeurkG Teil der Niederschrift (und werden gem § 13 I 1 BeurkG mitverlesen), sind also Teil der öffentlichen Urkunde. Ist für die Errichtung einer Urkunde kein besonderes Verfahren vorgeschrieben, so kann das dritte Definitionsmerkmal außer Acht gelassen werden. Eine öffentliche Urkunde liegt in diesem Fall bereits dann vor, wenn eine Behörde oder eine Urkundsperson im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse gehandelt hat (St/J/Berger § 415 Rz 14; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 25).

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