Rn 25

Zum beurkundeten Vorgang gehört die Angabe darüber, dass die Erklärung von einer bestimmten Person stammt. Von der Beweiskraft der Urkunde über eine Erklärung wird dabei streng genommen nur erfasst, dass die Erklärung von der namentlich bezeichneten Person stammt, nicht aber, dass diese Person auch mit dem Namensträger identisch ist. Wurde die Urkunde allerdings von einem Notar errichtet, ist zu beachten, dass der Notar nach § 10 BeurkG wie bei der Unterschriftsbeglaubigung nach § 40 BeurkG die Identität des Erschienenen zu prüfen hat. Die erfolgte Identitätsfeststellung erbringt formellen Beweis für die Identität der erklärenden Person (Celle NJW-RR 06, 448, 449 [OLG Celle 22.11.2005 - 4 W 179/05]; LG Berlin DNotZ 63, 250, 251 [LG Berlin 14.02.1962 - 84 T 4/62]; offengelassen: BGH NJW 2011, 778, 779 [BGH 29.09.2010 - XII ZR 41/09] mwN zum Streitstand). Richtigerweise sollte diese Beweiswirkung aber nicht auf § 415 (so Musielak/Voit/Huber § 415 Rz 10; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 415 Rz 29; St/J/Berger § 415 Rz 24; aA MüKoZPO/Schreiber § 415 Rz 27) gestützt werden, sondern wegen des Zeugnischarakters der Identitätsfeststellung (Erklärender von Person bekannt oder Vorlage eines Ausweispapiers) auf § 418 (idS Staud/Hertel BeurkG Rz 702). Insofern unterscheidet sich die Identitätsfeststellung des Notars von der Wiedergabe subjektiver Eindrücke (zB hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit eines Beteiligten), die der Notar zwar ggf zu vermerken hat, der aber kein Zeugnischarakter zukommt, so dass diese Eindrücke nicht an der Beweiskraft des § 418 teilhaben (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 418 Rz 19).

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