Rn 1

Die ZPO sieht mit dem Verweis in § 402 auf den Zeugenbeweis zunächst vor, dass Gutachten mündlich erstattet werden. Aus der Formulierung des Abs 1 lässt sich entnehmen, dass das Gesetz auch die Möglichkeit einer schriftlichen Gutachtenerstattung als selbstverständlich und einer mündlichen Begutachtung gleichwertig ansieht (BGHZ 6, 398 = NJW 52, 1214). In der Praxis ist schriftliche Begutachtung die Regel, sie ist zur Beantwortung schwieriger und komplexer Sachfragen, ggf nebst mündlicher Erläuterung (Abs 3 S 1), auch geboten. Das Unterschriftserfordernis soll Zweifel an der Echtheit vermeiden. Die nunmehr (seit dem G zur Änderung des Sachverständigenrechts v 11.10.16; dazu § 404 Rn 10; s.a. BTDrs 18/6985, 15; Meller-Hannich ZZP 129, 263, 283f) obligatorische Fristsetzung soll Verfahrensverzögerungen vermeiden, die in der Vergangenheit häufig aus einer zu langen Zeitspanne zwischen Ernennung und Gutachtenerstattung resultierten (krit Schneider/Schmaltz NJW 11, 3270).

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