Rn 24

Eine Anordnung kann gerade auch bei Zweifeln über die persönliche Erstellung des schriftlichen Gutachtens sinnvoll sein (s § 407a Rn 6). Eine erneute Erläuterung kann geboten sein, zB nach einer schriftlichen Ergänzung (BGH NJW 86, 2886 [BGH 03.06.1986 - VI ZR 95/85]), s.a. §§ 402, 398. Zur (erneuten) Anhörung in der Berufungsinstanz s Rn 33.

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