Rn 4

Diese ist der Beeidigung nach Abs 1 in zivilverfahrensrechtlicher, aber auch in strafrechtlicher Hinsicht gleichgestellt (§ 155 Nr 2 StGB). Das gilt jedoch nur, wenn das Gericht überhaupt die Beeidigung angeordnet hat (str, St/J/Berger § 410 Rz 9). Voraussetzung ist eine allg Beeidigung (zum Verhältnis zur öffentlichen Bestellung s § 404 Rn 11) entspr den landesgesetzlichen Vorschriften (nicht notwendig durch ein Gericht), die sich auf Gutachten der vorliegenden Art erstrecken muss (BGH MDR 85, 27). Eine Berufung auf den allg Dolmetschereid (§ 189 II GVG) ist nicht ausreichend. Die Berufung kann mündlich, aber auch im schriftlichen Gutachten erklärt werden (Abs 2 Hs 2). Die Verweigerung einer schriftlichen Berufung kann nur zu einer Ladung, nicht zu einer unmittelbaren Sanktion durch Ordnungsgeld führen (LG Frankf MDR 89, 74).

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