Rn 11

Die öffentliche Bestellung ist teils bundes-, teils landesrechtlich geregelt. Sie ist nicht identisch mit der allg Vereidigung (§ 410 II), wenngleich beides häufig zusammentrifft. Neben natürlichen Personen kommen auch Behörden etc in Betracht. Bsp natürliche Personen: SV auf den Gebieten der Wirtschaft, idR durch IHK (§ 36 GewO); § 91 I Nr 8 HandwO; Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WirtschaftsprüferO); KfSVG; ggf Gerichtsärzte; öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; Wildschadensschätzer (§ 35 BJagdG iVm zB § 36 JagdG NRW); Bsp Behörden: Patentamt (§ 29 PatG, § 58 I MarkenG, § 21 I GebrMG); Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB; Selbstverwaltungskörperschaften der freien Berufe und der Wirtschaft, teils deren Vorstände (zB Bundesrechtsanwaltskammer, § 177 II Nr 5 BRAO); Vorstände der Rechtsanwaltskammern (§ 73 II Nr 8 BRAO); Handwerksinnungen (§ 54 I Nr 8 HandwO); wN bei Ulrich SV Rz 50 ff.

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