Rn 1

Die Vorschrift regelt die Art und Weise der Durchführung der Sachverständigenbeeidigung. Für die Frage nach dem Ob einer Sachverständigenbeeidigung gelten über die §§ 402, 391 die gleichen Grundsätze wie beim Zeugenbeweis (BGH NJW 98, 3355 [BGH 03.03.1998 - X ZR 106/96]).

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