Rn 22

Das Verbot, Richter in eigener Sache zu sein, gehört zu den unverzichtbaren Grundsätzen jedes justizförmigen Verfahrens (allgM). Das schließt eine Mitwirkung bei der Verwerfung missbräuchlicher Ablehnungsgesuche nicht aus (s § 45 Rn 2). Der Parteibegriff ist deshalb nicht nur formell iSd ZPO zu begreifen, sondern auch materiell. Partei ist, für oder gg wen ein Urt unmittelbar in den Grenzen der §§ 265, 325, 727 wirksam oder vollstreckbar ist (St/J/Bork § 41 Rz 7; Zö/Vollkommer § 41 Rz 6). Deshalb ist der Richter nicht nur als Partei kraft Amtes ausgeschlossen, sondern auch als Träger des dahinterstehenden Vermögens (MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 16; Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 8). Auch wer als Dritter nach §§ 66, 74 I, 75 ff an einem Rechtsstreit beteiligt ist, ist Partei (Zö/Vollkommer § 41 Rz 6). Die Streitverkündung allein begründet ohne den Beitritt des Richters nicht dessen Ausschluss (allgM). Gehört der Richter einer juristischen Person an, ohne eine organschaftliche Stellung innezuhaben, führt dieses nicht zu seinem Ausschluss, da Partei die juristische Person ist (BVerwG NJW 01, 2191; MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 16; Zö/Vollkommer § 41 Rz 6). Bei organschaftlicher Stellung kommt Nr 4 in Betracht (s Rn 29).

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