Rn 24

Erfasst wird die bestehende, geschiedene, aber auch aufgehobene oder für nichtig erklärte Ehe des Richters mit einer nach Nr 1 ausgeschlossenen Person (Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 9; Zö/Vollkommer § 41 Rz 8). Abzustellen ist auf die Verhältnisse des Ehegatten. Verlöbnis oder eine nicht eingetragene Lebensgemeinschaft führen nicht zum Ausschluss. Ebf kein Ausschlussgrund liegt vor, wenn der Ehegatte Prozessbevollmächtigter einer Partei ist (Jena OLG-NL 00, 77). Zu denken ist allein an §§ 42 II, 48 (s § 42 Rn 10), insb wenn der Richter derartige Umstände nicht frühzeitig offenlegt (KG NJW-RR, 00, 1164 [KG Berlin 11.06.1999 - 28 W 3063/99]).

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