Rn 3

Von der Vorschrift kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn es gilt, Härten des Sachverständigenzwangs oder Konflikte mit Berufspflichten auszugleichen, sowie im Fall des Abs 3 (s Rn 1). Eine Befreiung kommt auch bei fehlender Kompetenz oder Verzögerungen auf Seiten des SV sowie allg zur Vermeidung eines Zwischenstreits in Betracht; grds auch zur Vermeidung eines Ablehnungsverfahrens (§ 406). Rechte der Beteiligten dürfen nicht umgangen werden (s.a. § 404a IV) und die Kostenfolgen (s § 413) sind zu berücksichtigen. Zur meist erforderlichen Anhörung s § 360 Rn 9, 47.

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