Rn 1

Das Gutachtenverweigerungsrecht ist für diejenigen SV von Bedeutung, die gem § 407 zur Begutachtung verpflichtet sind, iÜ kann die Begutachtung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Abs 1 S 1 verweist bzgl der Gründe (klarstellend) auf die der Zeugnisverweigerung (§§ 383 ff; zur Anwendbarkeit s § 402 Rn 2 f). Abs 1 S 2 gibt dem Gericht die Möglichkeit, den SV nach Ermessen auch aus anderen Gründen von der Verpflichtung zu befreien. Dem SV steht kein korrespondierendes Recht zu. Abs 2 berücksichtigt die Belange des öffentlichen Dienstes. Abs 3 will die Zuziehung solcher Personen als SV verhindern, die wegen vorheriger Befassung mit der Sache festgelegt und insofern befangen sein könnten. Die Vorschrift gewährt (wie Abs 1 S 2) kein Verweigerungsrecht des SV. Sie ist Sollvorschrift, Entbindung nach Abs 1 S 2, ein Verstoß ist kein Verfahrensfehler (St/J/Berger § 408 Rz 12).

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