Rn 1

Der SV ist regelmäßig austauschbar, so dass es keiner allg Pflicht zur Erstattung von Gutachten bedarf. Die ZPO sieht deshalb eine Pflicht nur für bestimmte Personengruppen kraft beruflicher Stellung (Abs 1) und diejenigen vor, die sich zur Erstattung bereit erklärt haben (Abs 2). Zum Verweigerungsrecht s § 408; zu möglichen Folgen einer unberechtigten Weigerung s § 409; vgl a. § 411 II. Die Verpflichtung ist Voraussetzung für Sanktionen. §§ 407, 407a gelten für öffentlich bestellte und nicht öffentlich bestellte SV grds gleichermaßen, für erstere sind zusätzlich zu den gerichtlichen Sanktionen aufsichtsrechtliche Konsequenzen möglich.

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