I. Verfahren und Rechtsbehelfe.
Rn 2
Die Ermächtigung erfolgt im Beweis(-änderungs/ergänzungs)-Beschluss (§§ 358 f, 360) und ist unanfechtbar (§ 355 II). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gelten die Ausführungen zu § 360 entspr. Das Prozessgericht kann weiterhin selbst SV ernennen. Für einen Ablehnungsantrag ist der Ermächtigte zuständig, § 406 IV, II (s § 406 Rn 20). Gegen Entscheidungen des Ermächtigten kann das Prozessgericht angerufen werden (Erinnerung, § 573 I), dagegen sofortige Beschwerde (§ 573 II). Zur Einführung in den Prozess s § 285 II.
II. Ausland.
Rn 3
Bei einer Beweiserhebung im Ausland ist – vorbehaltlich vorrangiger europa- oder völkerrechtlicher Regelungen – eine Übertragung auf eine ausländische Behörde (§ 363 III 1) oder einen deutschen Konsularbeamten (§ 363 III 2) sowie einen Beauftragten des Gerichts gem Art 17 HBÜ möglich (jedenfalls § 405 entspr). Zur mündlichen Anhörung s § 411 Rn 8. Nach der EuBVO kann ein ausländisches Gericht ermächtigt werden, jedoch nur wenn dieses unmittelbar um Aufnahme des Beweises ersucht wird (§§ 363 I, 1072 Nr 1); bei einer unmittelbaren Beweisaufnahme durch das deutsche Gericht in einem anderen Mitgliedstaat nach § 1072 Nr 2 (unter den Voraussetzungen des Art 19 EuBVO) bleibt es bei der Ernennung durch das deutsche Gericht. Zur Frage der Bestellung eines nicht im Inland ansässigen SV s § 404 Rn 7; zu Ermittlungen des SV im Ausland s § 404a Rn 14; s weiter ZPÜbkHaagG; im vertragslosen Bereich kommt eine bilaterale Übung in Betracht sowie das Rechtshilfeverfahren nach ZRHO.
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