Rn 5

Der Gegner kann im Fall des Verzichts die Vernehmung des bereits erschienen Zeugen oder, wenn der Beweisführer während der Vernehmung auf den Zeugen verzichtet, die Fortsetzung der Vernehmung verlangen. Hierdurch wird er nunmehr selbst Beweisführer (Zö/Greger § 399 Rz 2) und damit in dem Fall, dass der Zeuge sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, Partei des Zwischenstreitverfahrens gem § 387 (§ 387 Rn 5).

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