Rn 2

§ 398 I stellt die wiederholte Vernehmung des Zeugen in das pflichtgemäße Ermessen des Prozessgerichts. Die frühere Vernehmung kann in einer anderen Instanz (BGH NJW 61, 2308 [BGH 20.09.1961 - V ZR 46/60]; s.u. Rn 4) oder auch vor einem ersuchten oder beauftragten Richter (Musielak/Voit/Huber § 398 Rz 2; vgl § 400) oder im selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW 70, 1919, 1920 [BGH 29.05.1970 - V ZR 24/68]) stattgefunden haben. Die frühere Vernehmung muss aber durchgeführt worden sein; hat der Zeuge früher – zu Recht oder zu Unrecht – die Aussage verweigert und ist er nunmehr aussagebereit, oder soll der Zeuge nunmehr zu einem anderen Beweisthema aussagen, so liegt kein Fall des § 398 I vor (BGH NJW 61, 2308 [BGH 20.09.1961 - V ZR 46/60]; Musielak/Voit/Huber § 398 Rz 2).

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