Rn 7

Das Prozessgericht hat sowohl nach durchgeführter wiederholter als auch nachträglicher Vernehmung zu entscheiden, ob der Zeuge seine Aussage zu beeiden hat. Es kann hierbei wie bei einer ersten Vernehmung gem § 391 vorgehen. Es kann aber auch für ausreichend befinden (sofern nicht der Gegenstand der Vernehmung erweitert wurde), den Zeugen seine frühere Beeidigung bekräftigen zu lassen; dies setzt aber voraus, dass der Zeuge erneut belehrt (§§ 395 I; 480) worden ist (Zö/Greger § 398 Rz 3).

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