Rn 4

In inhaltlicher Hinsicht sind solche Fragen zurückzuweisen, die sich außerhalb des gem § 377 II 2 zu definierenden Gegenstandes der Vernehmung bewegen, die sich als reine Ausforschungsfragen darstellen (§ 373 Rn 4), die den Zeugen zu einer Verletzung der ihm obliegenden Verschwiegenheitspflicht zu verleiten geeignet sind (§§ 376, 383 III), die den Zeugen nicht nach seinen Wahrnehmungen (§ 373 Rn 10) befragen, sondern von ihm Werturteile abfragen wollen (Zö/Greger § 397 Rz 3), sowie Suggestivfragen, die die Antwort bereits beinhalten (Musielak/Voit/Huber § 397 Rz 2) oder die nur mit ›ja‹ oder ›nein‹ beantwortet werden können.

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