Rn 2

Das Fragerecht steht unmittelbar nur dem Anwalt der Partei zu (§ 397 II Alt 2), während die Partei selbst ihre Fragen nur durch Vermittlung des Gerichts dem Zeugen ›vorlegen‹ lassen kann (§ 397 I). In der Praxis wird das Gericht aber auch der nicht vertretenen Partei oder – nach Durchführung der Zeugenbefragung durch ihren Anwalt – auch der vertretenen Partei das Recht einräumen, unmittelbar Fragen an den Zeugen zu stellen (§ 397 II Alt 1). Einem – bewussten oder unbewussten – Missbrauch des Fragerechts kann im Alltag durch Prüfung der Fragen auf ihre Zulässigkeit (§ 397 III) ausreichend entgegengesteuert werden. Üblich – wenngleich nicht zwingend – ist es, zuerst den Beweisführer, erst danach dessen Gegner das Fragerecht ausüben zu lassen (Musielak/Voit/Huber § 397 Rz 1). Der Urkundenbeweis ersetzt den Zeugenbeweis nicht. Ist also statt der Zeugenaussage von einer Beweisperson eine schriftliche Stellungnahme eingereicht worden oder (in der Praxis weitaus häufiger) hat der SV ein schriftliches Gutachten erstattet, so hindert dies das Recht der Partei nicht, dem Zeugen oder SV im Termin mündlich Fragen zu stellen (BGH NJW 97, 802 [BGH 17.12.1996 - VI ZR 50/96]; 92, 1684, 1686 [BGH 17.03.1992 - VI ZR 62/91]; s.o. § 373 Rn 20).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge