Rn 7

Der Zeuge darf sich – auf eigene Kosten (Zö/Greger Vor § 387 Rz 16) – von einem Rechtsbeistand begleiten und beraten lassen (BVerfG NJW 75, 103 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73]; Musielak/Voit/Huber § 396 Rz 2), insb wenn es um Fragen eines möglichen Zeugnisverweigerungsrechts (zB § 383f) geht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge