Rn 2

Der Eid ist ›nach der Vernehmung‹ zu leisten. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Aussage des Zeugen protokolliert sein muss gem § 160 III Nr 4. Außerdem ist die Genehmigung des Protokolls gem § 162 I oder (in der Praxis weit überwiegend) gem § 162 II einzuholen. Dies dient der Klarstellung, insb in Verfahren wegen § 153 StGB, welche Aussage genau der Zeuge beeidet hat. § 392 Satz 1 ist aber reine Ordnungsvorschrift; eine Beeidigung vor der Aussage ist daher unschädlich (Musielak/Voit/Huber § 392 Rz 1; Zö/Greger § 392 Rz 1). Wird die Aussage nach Abnahme des Eides noch ergänzt (zB wegen zuvor ›vergessener‹ Fragen, die dem Zeugen nachträglich gestellt werden), so ist § 398 III zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge