Rn 5

Gemäß § 389 II hat das Prozessgericht zu dem Verfahren, das sich der Protokollierung bzw Entgegennahme der Erklärungen des Zeugen zu seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem § 389 I anschließt, sowohl die Parteien als auch den Zeugen zu laden. Ein Verstoß hiergegen kann gem § 295 durch rügeloses Verhandeln geheilt werden (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 2). Zum Erscheinen ist der Zeuge berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 388 Rn 1); Zeugengebühren erhält er für den Termin gem § 389 nicht, weil er – wie im Verfahren gem § 387 – Partei, nicht Zeuge ist; auf beides sollte er in der Ladung hingewiesen werden (Zö/Greger § 387 Rz 3).

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