Gesetzestext

 

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

 

Rn 1

§ 386 III bestimmt, dass der Zeuge zum Termin nicht zu erscheinen braucht, sofern er die Tatsachen, auf die er sein Zeugnisverweigerungsrecht stützt, gem § 386 I formell ordnungsgemäß erklärt und glaubhaft gemacht hat (§ 386 Rn 6). Auch wenn zur Verhandlung über das Zeugnisverweigerungsrecht gem § 387 I der Zeuge nicht erschienen ist, kommt der Erlass eines Versäumnisurteils nicht in Frage (§ 387 Rn 5). Vielmehr hat das Gericht über den durch das Gericht (durch einen Berichterstatter des Kollegialgerichts, durch den Einzelrichter oder den Richter am Amtsgericht) vorzutragenden Weigerungsgrund gem § 387 I zu entscheiden (Musielak/Voit/Huber § 388 Rz 1; Zö/Greger § 388 Rz 1).

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