I. Ladung.

 

Rn 5

Gemäß § 389 II hat das Prozessgericht zu dem Verfahren, das sich der Protokollierung bzw Entgegennahme der Erklärungen des Zeugen zu seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem § 389 I anschließt, sowohl die Parteien als auch den Zeugen zu laden. Ein Verstoß hiergegen kann gem § 295 durch rügeloses Verhandeln geheilt werden (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 2). Zum Erscheinen ist der Zeuge berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 388 Rn 1); Zeugengebühren erhält er für den Termin gem § 389 nicht, weil er – wie im Verfahren gem § 387 – Partei, nicht Zeuge ist; auf beides sollte er in der Ladung hingewiesen werden (Zö/Greger § 387 Rz 3).

II. Entscheidung und Präklusion.

 

Rn 6

Nach Vortrag des Berichterstatters über die bisherigen Erklärungen des Zeugen und der Parteien (§ 389 III 1) und nach deren erneuter Anhörung (§ 389 III 2 Hs 1) entscheidet das Prozessgericht wie gem § 387 über das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung dürfen weder Parteien noch Zeugen neue Tatsachen oder Beweismittel vortragen (§ 389 III 2 Hs 2). Dies ändert freilich nichts an der Befugnis des Zeugen, sich auf ein anderes als das bisher vorgebrachte Zeugnisverweigerungsrecht zu stützen (Musielak/Voit/Huber § 389 Rz 2; s.o. § 387 Rn 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge